Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Akademie für Gesundheitsförderung (AGF)“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.

2) Der Sitz des Vereins ist in Altenkunstadt.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Prävention von Krankheiten: Rechtzeitige Erkennung von Krankheiten, sowie – soweit möglich – deren Verhinderung, Ermöglichung einer sachgemäßen und humanen Behandlung, Unterstützung des Patienten bei der Verwirklichung der Gesundheitspflege.

2) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:

Für die Verwirklichung des Satzungszweckes stellt der Verein Personen aus dem Kreis gemäß § 4 1) bzw. 2) als Referenten, die bei Veranstaltungen Aufklärung zur Förderung des Vereinszweckes betreiben und Vorträge über den Präventionsgedanken halten. Dabei sind bei jeglicher Informationsvermittlung wissenschaftliche und aus der praktischen Erfahrung gewonnene Leitlinien einzuhalten. Dementsprechend sind die Mitglieder verpflichtet, eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Wissensstandes anzustreben.

§ 3 Arbeitstagung

Der Verein hält mindestens zweimal jährlich eine Arbeitstagung ab.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Fachärzte werden.

2) Außerordentliche Mitglieder können alle Berufsverbände der Fachärzte, fachärztliche Vereine sowie einzelne juristische Personen, Selbsthilfegruppen und engagierte nichtärztliche Einzelpersonen werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimm- oder Wahlrecht. Sie können zu Mitgliedern des Beirats bestellt werden.

3) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, vgl. § 7 1).

5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe des die Aufnahme aussprechenden Beschlusses des Vorstandes an das Mitglied.

7) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich

8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

9) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit vierwöchiger Kündigungsfrist.

10 ) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verein berechtigt, ein Vereinsmitglied aus dem Verein auszuschließen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor:

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie findet auch statt, wenn der Vorstand diese einberuft, dies die Interessen des Vereins erfordern oder mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen.

3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vom Vorstand bzw. dessen Beauftragten schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand schriftlich mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderung, Änderungen der Geschäftsordnung bzw. bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.

2) Aufgaben des Vorstandes sind:

3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstands erfolgt bei Akklamation; auf Antrag und bei mehreren Bewerbern in schriftlicher, geheimer Wahl. Die Wahl erfolgt gemäß Wahlordnung.

4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer die Beschlüsse über die Entscheidung der Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern. Diese Beschlüsse sind mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen.

§ 8 Beirat

Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für die Besetzung des Beirats. Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Funktion und Zusammensetzung des Beirates sollen sich an den anfallenden Aufgaben orientieren.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.

3) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen für ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Schlussbestimmung

Bei Auflösung des Vereins fällt das verbliebene Vermögen an eine oder mehrere, noch zu bestimmende gemeinnützige, medizinische Organisation im In- und/oder Ausland. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.